Re-/Umstrukturierung, Interessenausgleich und Sozialplan

Ihr Gremium wird mit einer Restrukturierung/Umstrukturierung konfrontiert. Die geplanten Maßnahmen können einschneidende Folgen für die Mitarbeiter haben. Ihnen obliegt plötzlich eine sehr große Verantwortung. Lassen Sie sich von uns unterstützen. Die Beratung und Vertretung von Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) im Zusammenhang mit Re-/Umstrukturierungsmaßnahmen ist eine unserer Kernkompetenzen. Wir verfügen über eine langjährige, umfassende Erfahrung und spezielle Kenntnisse in der rechtlichen und praktischen Lösung der mit solchen Maßnahmen verbundenen Herausforderungen.

Wir unterstützen Sie bei der richtigen Einordnung der geplanten Maßnahmen sowie der Durchsetzung der in diesem Zusammenhang bestehenden Unterrichtungs-, Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. In der Regel handelt es sich dabei um eine Betriebsänderung, vor deren Umsetzung das zuständige Betriebsratsgremium insbesondere gemäß §§ 111, 112 BetrVG zu beteiligen ist. Dazu muss der Arbeitgeber mit Ihnen über die geplante Maßnahme sowie einen Interessenausgleich und Sozialplan beraten.
Wir beraten Sie bei den Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen, erstellen die hierfür nötigen Entwürfe und übernehmen die Verhandlungsführung; dies selbstverständlich stets in enger Absprache und nach Ihren Vorstellungen.


Es entspricht § 111 BetrVG, dass Sie Ihren Bedarf an rechtlicher Beratung und Vertretung bei solch weitreichenden und möglicherweise einschneidenden Maßnahmen durch Beauftragung eines Rechtsanwalts decken. Deshalb bedarf die Hinzuziehung eines juristischen Beraters in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern keiner weiteren Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Aber auch in kleineren Unternehmen kommt diese in einer solchen Situation nach §§ 40 Abs. 1, 80 Abs. 3 BetrVG in Betracht.

Nicht selten werden bereits das Vorliegen einer Betriebsänderung und damit zugleich das Erfordernis zur Beteiligung des Betriebsratsgremiums bestritten. Auch wenn Sie sich selbst nicht sicher sind, ob eine Maßnahme tatsächlich als Betriebsänderung einzustufen ist, kontaktieren Sie uns unverbindlich. Schildern Sie uns Ihren Fall, um eine erste Einschätzung zu erhalten. Diese erfolgt für Sie kostenfrei. Gerne unterstützen wir auch bei der Formulierung der für unsere Beauftragung sowie in der Sache erforderlichen Beschlussvorlagen und dazugehörigen Tagesordnungspunkte.

Erläuterung zu den Begrifflichkeiten:

Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 S. 1 BetrVG ist grundsätzliche jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts und dergleichen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben kann. Als Betriebsänderung gelten insbesondere

  • 1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • 2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • 3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • 4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
  • 5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Bei den genannten Tatbeständen (Ziffer 1 bis 5) ist nicht zu prüfen, ob „wesentliche Nachteile“ tatsächlich zu erwarten sind; die nachteiligen Folgen werden gesetzlich vermutet. Auch kommt es in diesen Fällen für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer an, sofern es nicht allein um die Frage des wesentlichen Betriebsteils (Ziffer 1 und 2, jeweils 2. Alternative) geht.

Interessenausgleich

Das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung und die hierunter zu fassenden Maßnahmen sind mit dem zuständigen Betriebsratsgremium zu beraten und im Vorfeld einer Umsetzung in einem Interessenausgleich möglichst zu regeln. Der Interessenausgleich beschreibt also, in welchem Zeitfenster und durch welche Maßnahmen die arbeitgeberseitigen Planungen letztendlich umgesetzt werden.

Sozialplan

Soweit durch die Umsetzung der Betriebsänderung bzw. hiermit verbundener Maßnahmen Nachteile auf Seiten der Belegschaft oder des einzelnen Arbeitnehmers entstehen können oder jedenfalls nicht auszuschließen sind, sind zugleich Verhandlungen über einen Sozialplan zu führen. Wenn es etwa um den Wegfall oder die Verlagerung des Arbeitsplatzes geht, regelt der Sozialplan den wirtschaftlichen Ausgleich oder zumindest die Milderung solcher Nachteile.

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Telefon: (0221) 170 93 20 Kontakt